Unsere Interessengemeinschaft

Vereinssatzung

Da wir kein eingetragener Verein, sondern eine Interessengemeinschaft sind, haben wir uns schon mal ein paar Gedanken gemacht, wie unsere Vereinssatzung einmal aussehen könnte.

 

Hier mal ein kurzer Einblick.



SATZUNG DER

BIATHLONFREUNDE SULZFELD IM GRABFELD


 

§1 Name und Sitz

Der Club führt den Namen "Biathlonfreunde Sulzfeld im Grabfeld" und hat seinen Sitz in Sulzfeld und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

Nach der Eintragung lautet der Name: 



Biathlonfreunde Sulzfeld im Grabfeld e.V.

 

§2 Zweck der Biathlonfreunde 



2.1. die Zwecke der Biathlonfreunde sind: a) Die Nachwuchsförderung b) Unterstützung der Jugendbiathletin                                c) Die Förderung der Interessen am Biathlonsports d) Die Versorgung aller Mitglieder mit Informationen über den Biathlonsport allgemein

2.2. die Zwecke werden verwirklicht durch: a) Gemeinsame Reisen zu Biathlonveranstaltungen b) Mitglieder- und Fantreffen c) Bereitstellung von Fanartikeln

2.3. Die Biathlonfreunde sind selbstlos tätig und verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke.

2.4. Mittel der Biathlonfreunde dürfen nur für Zwecke der Vereinsrichtlinien verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Fanclubs. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf des Vermögens der Biathlonfreunde. 



2.5. Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. 



 

§ 3 Mitgliedschaft

3.1. Eintritt a) Aktive Mitgliedschaft Mitglied der Biathlonfreunde Sulzfeld im Grabfeld kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. b) Juniorenmitgliedschaft: Für Personen die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, besteht die Möglichkeit einer Juniorenmitgliedschaft. Die Juniorenmitgliedschaft ist eine eingeschränkte Mitgliedschaft. Bedingt ausgenommen von dieser Mitgliedschaft sind die § 2.2.a und 2.2.b dieser Satzung. Bedingt insofern, da Reisebuchungen nicht über den Verein erfolgen können. Der Fanclub übernimmt keinerlei Aufsichtspflicht. Die Juniorenmitgliedschaft ist kostenfrei. 



3.2. Mitgliedsbeitrag für die Mitgliedschaft wird ein Jahresbeitrag von 5,00 Euro erhoben, die Mitgliedschaft besteht für mindestens ein Jahr. Die Mitgliedschaft verlängert sich automatisch für das Folgejahr mit Zahlung des Beitrages bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Minderjährige und Ehrenmitglieder entrichten keinen Beitrag. Sachzuwendungen und Spenden sind jederzeit zulässig. 



3.4. Ehrenmitgliedschaft Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich in besonderer Weise um den Club oder dem Biathlonsport verdient gemacht haben. Über die Ernennung entscheidet die Mitgliederversammlung auf Grund einer Empfehlung des Vorstandes. Ehrenmitglieder sind von der Beitragssatzung befreit, haben allerdings die gleichen rechte und Pflichten wie alle anderen Mitglieder. 



3.5. Ausschluss a) Der Ausschluss erfolgt, wenn ein Mitglied in grober oder wiederholter Weise gegen den Sinn und Zweck des Vereins verstößt.



3.6. Rechte und Pflichten der Mitglieder a) Alle Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. b) Alle Mitglieder haben das Recht dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. c) Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen. d) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern und den Mitgliedsbeitrag rechtzeitig zu entrichten. e) Nach dem Austritt oder Ausschluss aus dem Verein sind die Mitglieder bzw. ehemaligen Mitglieder verpflichtet, das Vereins-Outfit nicht mehr auf öffentlichen Biathlonveranstaltungen zu tragen. 



 

§ 4 Organe der Biathlonfreunde

Die Vereinsorgane sind. a) Der Vorstand b) Die Mitgliederversammlung 



 

§ 5 Leitung der Biathlonfreunde

5.1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus: a) Dem 1. Vorsitzenden b) Dem 2. Vorsitzenden c) Dem Kassenwart d) Dem Schriftführer e) Einem Beisitzer Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung (Beim ersten Mal von der Gründungsversammlung) für jeweils eine Amtsperiode gewählt. Eine Amtsperiode beträgt 2 Jahre. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis der neue Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich. Dem Vorstand obliegen die Leitung des Vereins und die Verwaltung des Vereinsvermögens sowie die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Der Vorsitzende lädt zu den Vorstandsitzungen ein und leitet diese. 



5.2. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, ist von dem restlichen Vorstand darüber zu entscheiden, ob ein neues Mitglied in den Vereinsvorstand zu wählen ist oder ob der Verein durch die übrige Leitung weiter geführt wird. Gegebenfalls wird ein neues Mitglied gewählt, das vom Vorstand und der Mitgliederversammlung bestimmt wird.

5.3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorstand und den 2. Vorstand vertreten. Beide sind jeweils alleine vertretungsberechtigt. 



 

§ 6 ordentliche Mitgliederversammlung

6.1. Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins findet mindestens einmal im Jahr statt.

6.2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

6.3. die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Über Anträge der Leitung und der Mitglieder zu beraten und zu beschließen b) Den Geschäftsbericht und den Kassenbericht entgegen zu nehmen c) Beschlussfassung über Satzungsänderungen d) Den Vorstand zu entlasten

6.4. Die Versammlung ist mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich einzuberufen, die Einladung enthält die von der Vereinsleitung beschlossene Tagesordnung. 



6.5. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, und bei Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. 



6.6. Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der Anwesenden Stimmen, wobei jedes Mitglied eine Stimme hat. Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag auch schriftlich.

6.7. Über die Handlung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, dass von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Jedes Mitglied ist berechtigt die Niederschrift einzusehen.

6.8. Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge und Vorschläge einzubringen. Anträge in der Mitgliederversammlung bedürfen einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder. 



6.8. Eine Außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen: a) Auf Beschluss des Vorstandes b) Auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/5 aller Vereinsmitglieder c) Wenn es das Vereinsinteresse fordert d) Es gelten die Bestimmungen einer ordentlichen Mitgliederversammlung 



 

§ 7 Auflösung der Biathlonfreunde

7.1. Die Auflösung der Biathlonfreunde kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer 4-Wochen- Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung der Biathlonfreunde" zu lesen sein.

7.2. ¾ aller anwesenden Mitglieder müssen mit der Auflösung einverstanden sein.

7.3 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Sulzfeld unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke.

 

§ 8 Geschäftsjahr

Ein Geschäftsjahr ist ein Kalenderjahr

 

§ 9 Beschluss der Vereinsrichtlinien

Die Vereinsrichtlinien wurden durch die Mitgliederversammlung (Gründungsversammlung) am                              beschlossen, sie treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.